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Bedingung bei Anmeldung eines Zweitwagens


Autor: jughead@gmx.net (2007-08-25 12:37:31)

Hallo! ich habe mal eine Frage:

Wie ist das denn wenn ich mein neues Auto als Zweitwagen

Autor: Henning Koch (2007-08-26 00:46:43)

On Sat, 25 Aug 2007 12:37:31 -0700, jughead@gmx.net wrote:

>Hallo! ich habe mal eine Frage:

§46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat die Antwort!

>Wie ist das denn wenn ich mein neues Auto als Zweitwagen über meinen
>Freund anmelde - muss ich es dann in der gleichen Stadt wie er
>zulassen? Oder ist es egal wo ich es zulasse? Das Problem ist nämlich,
>dass mein 1. Wohnsitz nicht mit dem meines Freundes übereinstimmt. Und
>generell soll man wohl am 1. Wohnsitz das Auto anmelden. Weiß da
>Jemand was Genaueres?? Wäre toll.

"(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der
Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines
solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder
Dienststelle."

mit anderen Worten:
Wenn dein Freund das Auto zulassen will, muss er das an seinem
Hauptwohnsitz tun.

Nach §6 Absatz 4 FZV ist bei der Zulassung aber noch der tatsäliche
Standort anzugeben, wenn der nicht mit dem Wohnort des Halters
identisch ist.

Autor: Henning Koch (2007-08-26 00:46:43)


Autor: Henning Koch (2007-08-26 00:46:43)

On Sat, 25 Aug 2007 12:37:31 -0700, jughead@gmx.net wrote:

>Hallo! ich habe mal eine Frage:

§46 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat die Antwort!

>Wie ist das denn wenn ich mein neues Auto als Zweitwagen über meinen
>Freund anmelde - muss ich es dann in der gleichen Stadt wie er
>zulassen? Oder ist es egal wo ich es zulasse? Das Problem ist nämlich,
>dass mein 1. Wohnsitz nicht mit dem meines Freundes übereinstimmt. Und
>generell soll man wohl am 1. Wohnsitz das Auto anmelden. Weiß da
>Jemand was Genaueres?? Wäre toll.

"(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der
Hauptwohnung im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes, mangels eines
solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei
juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder
Dienststelle."

mit anderen Worten:
Wenn dein Freund das Auto zulassen will, muss er das an seinem
Hauptwohnsitz tun.

Nach §6 Absatz 4 FZV ist bei der Zulassung aber noch der tatsäliche
Standort anzugeben, wenn der nicht mit dem Wohnort des Halters
identisch ist.

Autor: "Peter Sieker" (2007-08-26 11:26:02)

Henning Koch wrote:
>
> Nach §6 Absatz 4 FZV ist bei der Zulassung aber noch der tatsäliche
> Standort anzugeben, wenn der nicht mit dem Wohnort des Halters
> identisch ist.

Das wird wirklich gemacht?
Wie macht man das denn mit Dienstwagen die ggfls auch mal
quer durch die Republik getauscht werden?

Autor: Thomas Luhn (2007-08-27 08:21:34)

Henning Koch schrieb:

> mit anderen Worten:
> Wenn dein Freund das Auto zulassen will, muss er das an seinem
> Hauptwohnsitz tun.

Ich weiß zwar nicht was in irgendeinem Gesetz/Verordnung steht, aber
mein Auto habe ich an meinem Nebenwohnsitz angemeldet. Man benötigt bei
der Anmeldung lediglich zusätzlich zum obligatorischen Personalausweis
eine Meldebescheinigung für den Nebenwohnsitz.

Ein Fahrzeug gänzlich ohne Wohnsitz in der entsprechenden Stadt bzw.
Zulassungsbereich anzumelden, geht imho nicht.

Thomas

Autor: Henning Koch (2007-08-27 19:25:25)

On Mon, 27 Aug 2007 08:21:34 +0200, Thomas Luhn wrote:

>> mit anderen Worten:
>> Wenn dein Freund das Auto zulassen will, muss er das an seinem
>> Hauptwohnsitz tun.
>
>Ich weiß zwar nicht was in irgendeinem Gesetz/Verordnung steht,

Der Vollständigkeit halber sollte man hier noch ergänzen, dass sich
die Rechtslage zum 01.03.2007 geändert hat. Davor war noch der
Standort des Fahrzeugs maßgeblich für die Zuständigkeit.

>Ein Fahrzeug gänzlich ohne Wohnsitz in der entsprechenden Stadt bzw.
>Zulassungsbereich anzumelden, geht imho nicht.

Nur in eher seltenen Ausnahmefällen, die hier vermutlich nur
verwirren. Für natürliche Personen eher unwichtig.

Autor: Hauke Hagenhoff (2007-08-28 08:07:33)

Henning Koch schrieb:

> Der Vollst

Autor: Henning Koch (2007-08-28 19:40:15)

On Tue, 28 Aug 2007 08:07:33 +0200, Hauke Hagenhoff wrote:

>> Der Vollständigkeit halber sollte man hier noch ergänzen, dass sich
>> die Rechtslage zum 01.03.2007 geändert hat. Davor war noch der
>> Standort des Fahrzeugs maßgeblich für die Zuständigkeit.
>
>Da bin ich ja froh, daß ich mein Auto vor diesem Termin angemeldet habe,
>sonst hätte ich jetzt ein Aachener Kennzeichen. *Schauder* *Schüttel*
>
>D.h. wenn ich jetzt noch einmal ein Auto auf mich zulasse, müsste ich
>erst meinen Wohnsitz verlegen und dann erst das Auto anmelden?

Du könntest alternativ der Zulassungsbehörde ein psychatrisches
Gutachten vorlegen um nachzuweisen, dass es für dich aus medizinischen
Gründen unzumutbar ist, mit einem Aachener Kennzeichen herumzufahren.

>Die Alternative wäre ja, den Führerschein abzugeben

das Problem würde man dir dann sicher auch gleich abnehmen *eg*

Autor: Hauke Hagenhoff (2007-08-28 20:35:44)

Henning Koch schrieb:
> On Tue, 28 Aug 2007 08:07:33 +0200, Hauke Hagenhoff wrote:

>>> Der Vollst

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