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Re: Zum Schrotti fahren ohne Zulassung?
Autor: <e-a-jungblut@t-online.de> (2006-08-31 23:08:43)
Wolfgang Allinger wrote:
> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
> (Michael Mathias) wrote:
>
>> schrieb:
>
>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten dass keine
>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht sowas dass man
für die
>>> direkte
>
>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte Fahrzeug eine
>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn es geklärt
ist.
>
> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich nehme mal an,
> dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen Führerschein braucht
> und weiss, dass der Bremskraftverstärker nicht funzt, wenn der Motor
> aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht. Ansonsten knallt er
> Dir hinten rein und die Versicherung hat ihren Spass :-)
Was für eine Moppelkotze! lol
Das ganze wird zum Lkw-Zug! Das bedeutet der vorne braucht einen
Lkw-Führerschein. Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind. Da
der
Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw bleibt läuft das
auf
Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines Fahrzeugs ohne Zulassung,
Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Steuerhinterziehung
etc.pp. Wenn das ein griffiger Staatsanwalt in die Hände kriegt macht
der ein ganz grosses Fass auf...
mfg
Ernst-August
Autor: Achim Waldek (2006-09-01 10:45:39)
e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
> Wolfgang Allinger wrote:
>> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
>> (Michael Mathias) wrote:
>>
>>> schrieb:
>>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten dass keine
>>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht sowas dass
man für die
>>>> direkte
>>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte Fahrzeug eine
>>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn es
geklärt ist.
>> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich nehme mal an,
>> dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen Führerschein
braucht
>> und weiss, dass der Bremskraftverstärker nicht funzt, wenn der
Motor
>> aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht. Ansonsten knallt er
>> Dir hinten rein und die Versicherung hat ihren Spass :-)
>
> Was für eine Moppelkotze! lol
> Das ganze wird zum Lkw-Zug! Das bedeutet der vorne braucht einen
> Lkw-Führerschein. Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
Da der
> Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw bleibt läuft
das auf
> Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines Fahrzeugs ohne Zulassung,
> Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Steuerhinterziehung
> etc.pp. Wenn das ein griffiger Staatsanwalt in die Hände kriegt macht
> der ein ganz grosses Fass auf...
Ach Ernst August: Wer im Glashaus sitz, sollte nicht mit Steinen
schmeißen:
Schleppen. Des ist Grundsätzlich verboten. Aber man kann eine
Schleppgenehmigung bekommen. Dazu guckstu § 33 StVZO
Wenn Du eine Schleppgenehmigung hast, dann muss der gezogene PKW nicht
zugelassen sein. Der Fahrer allerdings braucht einen passenden
Führerschein.
Über den Fahrer des schleppenden Fahrzeug steht im betreffenden
Paragraphen nix. es steht jedenfalls explizit drinn, dass der Schleppzug
kein Zug im herkömmlichen Sinne darstellt. ergo braucht der Schleppende
fahrer keinen LKW Führerschein.
Verstöße gegen diesen $§ sind grundsätzlich Owis, was
bedeutet, dass
selbst wenn der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keinen FS hat, es kein
fahren ohne FS ist.
So Du könntest auch abschleppen.
Hier ist § 18 STVZO einschlägig. Er spricht eindeutig davon, dass man
auch betriebsunfähige Fzg abschleppen kann, die *nicht* zugelassen sein
müssen. (was abschleppen bedeutet findest Du im §15a STVO, da steht
auch
drinn wo man abschleppen darf)
Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§
6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die
Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das
Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende
braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
So und dann kommt noch die Betrachtung, wenn Du gegen §!%a STVO
verstößt:
des sind alles Owis; der ziehende Fahrer braucht mindestens BE.
hat er BE nicht, dann gilt §21 STVO, wenn er denn den Rahmen von §15a
sprengt.
haftungsfragen:
Hier gilt § 10a AKB. Da steht drinn, dass beim Abschleppen die HP des
Zugfahrzeugs greift.
Fazit:
Abschleppen zum Schrotti geht IMHO ohne Zulassung. Nach außen hin haftet
die HP des Zugfahrzeugs; bliebe zu klären, was passiert, wenn
Schrottfahrzeug auffährt. Dagegen hilft ne Abschleppstange.
Hoffe, nun alle relevanten Fragen geklärt zu haben.
Grundsätzlich noch eine Anmerkung:
Die hier geschilderten Infos hatte ich inner 5 min ergoogelt.
Macht es den hier Postenden etwas aus, sich vor dem Posten mal schlau zu
machen, als irgentwelches Halbwissen ins Netz zu blasen?
Und dann noch fremdes Halbwissen als Moppelkotze zu bezeichnen, wenn das
eigene Wissen falsch ist finde ich ja, doch sehr trollig
Autor: Achim Waldek (2006-09-01 10:45:39)
Autor: Achim Waldek (2006-09-01 10:45:39)
e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
> Wolfgang Allinger wrote:
>> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
>> (Michael Mathias) wrote:
>>
>>> schrieb:
>>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten dass keine
>>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht sowas dass
man für die
>>>> direkte
>>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte Fahrzeug eine
>>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn es
geklärt ist.
>> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich nehme mal an,
>> dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen Führerschein
braucht
>> und weiss, dass der Bremskraftverstärker nicht funzt, wenn der
Motor
>> aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht. Ansonsten knallt er
>> Dir hinten rein und die Versicherung hat ihren Spass :-)
>
> Was für eine Moppelkotze! lol
> Das ganze wird zum Lkw-Zug! Das bedeutet der vorne braucht einen
> Lkw-Führerschein. Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
Da der
> Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw bleibt läuft
das auf
> Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines Fahrzeugs ohne Zulassung,
> Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Steuerhinterziehung
> etc.pp. Wenn das ein griffiger Staatsanwalt in die Hände kriegt macht
> der ein ganz grosses Fass auf...
Ach Ernst August: Wer im Glashaus sitz, sollte nicht mit Steinen
schmeißen:
Schleppen. Des ist Grundsätzlich verboten. Aber man kann eine
Schleppgenehmigung bekommen. Dazu guckstu § 33 StVZO
Wenn Du eine Schleppgenehmigung hast, dann muss der gezogene PKW nicht
zugelassen sein. Der Fahrer allerdings braucht einen passenden
Führerschein.
Über den Fahrer des schleppenden Fahrzeug steht im betreffenden
Paragraphen nix. es steht jedenfalls explizit drinn, dass der Schleppzug
kein Zug im herkömmlichen Sinne darstellt. ergo braucht der Schleppende
fahrer keinen LKW Führerschein.
Verstöße gegen diesen $§ sind grundsätzlich Owis, was
bedeutet, dass
selbst wenn der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keinen FS hat, es kein
fahren ohne FS ist.
So Du könntest auch abschleppen.
Hier ist § 18 STVZO einschlägig. Er spricht eindeutig davon, dass man
auch betriebsunfähige Fzg abschleppen kann, die *nicht* zugelassen sein
müssen. (was abschleppen bedeutet findest Du im §15a STVO, da steht
auch
drinn wo man abschleppen darf)
Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§
6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die
Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das
Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende
braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
So und dann kommt noch die Betrachtung, wenn Du gegen §!%a STVO
verstößt:
des sind alles Owis; der ziehende Fahrer braucht mindestens BE.
hat er BE nicht, dann gilt §21 STVO, wenn er denn den Rahmen von §15a
sprengt.
haftungsfragen:
Hier gilt § 10a AKB. Da steht drinn, dass beim Abschleppen die HP des
Zugfahrzeugs greift.
Fazit:
Abschleppen zum Schrotti geht IMHO ohne Zulassung. Nach außen hin haftet
die HP des Zugfahrzeugs; bliebe zu klären, was passiert, wenn
Schrottfahrzeug auffährt. Dagegen hilft ne Abschleppstange.
Hoffe, nun alle relevanten Fragen geklärt zu haben.
Grundsätzlich noch eine Anmerkung:
Die hier geschilderten Infos hatte ich inner 5 min ergoogelt.
Macht es den hier Postenden etwas aus, sich vor dem Posten mal schlau zu
machen, als irgentwelches Halbwissen ins Netz zu blasen?
Und dann noch fremdes Halbwissen als Moppelkotze zu bezeichnen, wenn das
eigene Wissen falsch ist finde ich ja, doch sehr trollig
Autor: <e-a-jungblut@t-online.de> (2006-09-01 12:27:39)
Achim Waldek wrote:
> e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
>> Wolfgang Allinger wrote:
>>> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
>>> (Michael Mathias) wrote:
>>>
>>>> schrieb:
>>>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten dass
keine
>>>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht sowas
dass man für die
>>>>> direkte
>>>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte Fahrzeug
eine
>>>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn es
geklärt ist.
>>> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich nehme mal
>>> an, dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen
Führerschein
>>> braucht und weiss, dass der Bremskraftverstärker nicht funzt,
wenn
>>> der Motor aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht.
Ansonsten
>>> knallt er Dir hinten rein und die Versicherung hat ihren Spass :-)
>>
>> Was für eine Moppelkotze! lol
>> Das ganze wird zum Lkw-Zug! Das bedeutet der vorne braucht einen
>> Lkw-Führerschein. Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges
Kind. Da
>> der Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw bleibt
läuft
>> das auf Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines Fahrzeugs ohne
>> Zulassung, Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
>> Steuerhinterziehung etc.pp. Wenn das ein griffiger Staatsanwalt in
>> die Hände kriegt macht der ein ganz grosses Fass auf...
>
> Ach Ernst August: Wer im Glashaus sitz, sollte nicht mit Steinen
> schmeißen:
>
> Schleppen. Des ist Grundsätzlich verboten. Aber man kann eine
Wir reden nicht von schleppen *mit* Schleppgenehmigung! Versuch mir hier
nicht irgendwas zu unterstellen, latürnich kann man mit
Schleppgenehmigung ein Fahrzeug schleppen. Bedingung ist, das die
Strecke vorher der Behörde bekannt ist und genehmigt wird. Das hat der
OP aber nicht nachgefragt, ihm gings um einfach mal anhängen und das
wars!
> Schleppgenehmigung bekommen. Dazu guckstu § 33 StVZO
> Wenn Du eine Schleppgenehmigung hast, dann muss der gezogene PKW nicht
> zugelassen sein. Der Fahrer allerdings braucht einen passenden
> Führerschein. Über den Fahrer des schleppenden Fahrzeug steht im
> betreffenden
> Paragraphen nix. es steht jedenfalls explizit drinn, dass der
> Schleppzug kein Zug im herkömmlichen Sinne darstellt. ergo braucht
> der Schleppende fahrer keinen LKW Führerschein.
> Verstöße gegen diesen $§ sind grundsätzlich Owis, was
bedeutet, dass
> selbst wenn der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keinen FS hat, es
> kein fahren ohne FS ist.
Du trägst ungefragte Eulen nach Athen, lass doch den Blödsinn.
> So Du könntest auch abschleppen.
> Hier ist § 18 STVZO einschlägig. Er spricht eindeutig davon,
dass man
> auch betriebsunfähige Fzg abschleppen kann, die *nicht* zugelassen
> sein müssen. (was abschleppen bedeutet findest Du im §15a STVO,
da
> steht auch drinn wo man abschleppen darf)
>
> Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis
> (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die
> Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das
> Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der
Ziehende
> braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
Hab ich was anderes erzählt?
> So und dann kommt noch die Betrachtung, wenn Du gegen §!%a STVO
> verstößt:
§ wieviel?
> des sind alles Owis; der ziehende Fahrer braucht mindestens BE.
>
> hat er BE nicht, dann gilt §21 STVO, wenn er denn den Rahmen von
§15a
> sprengt.
>
> haftungsfragen:
> Hier gilt § 10a AKB. Da steht drinn, dass beim Abschleppen die HP des
> Zugfahrzeugs greift.
>
> Fazit:
> Abschleppen zum Schrotti geht IMHO ohne Zulassung. Nach außen hin
> haftet die HP des Zugfahrzeugs; bliebe zu klären, was passiert, wenn
> Schrottfahrzeug auffährt. Dagegen hilft ne Abschleppstange.
>
> Hoffe, nun alle relevanten Fragen geklärt zu haben.
> Grundsätzlich noch eine Anmerkung:
> Die hier geschilderten Infos hatte ich inner 5 min ergoogelt.
Gottche bist du ein tolles Kerlchen, trotzdem solltest du dich mit dem
abgemeldeten Schrottfahrzeug nicht zum Schrott schleppen lassen, das
nähere erklärt dir gerne dein freundlicher Polizist von nebenan, ich
mach mir die Mühe nicht mehr...
> Macht es den hier Postenden etwas aus, sich vor dem Posten mal schlau
> zu machen, als irgentwelches Halbwissen ins Netz zu blasen?
> Und dann noch fremdes Halbwissen als Moppelkotze zu bezeichnen, wenn
> das eigene Wissen falsch ist finde ich ja, doch sehr trollig
Trollig bist nur du selbst, mach dich erstmal richtig schlau, ob deine
Vorschriften auch so angewendet werden wie du dir das denkst.
Leg dich wieder hin.
Charmantes Nächtle noch
Ernst-August
Autor: Achim Waldek (2006-09-01 12:48:47)
e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
> Achim Waldek wrote:
>> e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
>>> Wolfgang Allinger wrote:
>>>> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
>>>> (Michael Mathias) wrote:
>>>>
>>>>> schrieb:
>>>>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten dass
keine
>>>>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht sowas
dass man für die
>>>>>> direkte
>>>>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte Fahrzeug
eine
>>>>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn es
geklärt ist.
>>>> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich nehme
mal
>>>> an, dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen
Führerschein
>>>> braucht und weiss, dass der Bremskraftverstärker nicht
funzt, wenn
>>>> der Motor aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht.
Ansonsten
>>>> knallt er Dir hinten rein und die Versicherung hat ihren Spass
:-)
>>> Was für eine Moppelkotze! lol
>>> Das ganze wird zum Lkw-Zug!
Moppelkotze Part I
>>> Das bedeutet der vorne braucht einen
>>> Lkw-Führerschein.
Moppelkotze part II
>>> Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
Moppelkotze Part III
>>> Da
>>> der Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw bleibt
läuft
>>> das auf Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines Fahrzeugs ohne
>>> Zulassung, Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
>>> Steuerhinterziehung etc.pp. Wenn das ein griffiger Staatsanwalt in
>>> die Hände kriegt macht der ein ganz grosses Fass auf...
Moppelkotze Part IV
>> Ach Ernst August: Wer im Glashaus sitz, sollte nicht mit Steinen
>> schmeißen:
>>
>> Schleppen. Des ist Grundsätzlich verboten. Aber man kann eine
>
> Wir reden nicht von schleppen *mit* Schleppgenehmigung! Versuch mir hier
> nicht irgendwas zu unterstellen, latürnich kann man mit
> Schleppgenehmigung ein Fahrzeug schleppen. Bedingung ist, das die
> Strecke vorher der Behörde bekannt ist und genehmigt wird. Das hat
der
> OP aber nicht nachgefragt, ihm gings um einfach mal anhängen und das
> wars!
Richtig. Was Du dazugeschrieben hast ist durchgehend falsch;
einschlägige Paragraphen schrub ich dazu.
>> Schleppgenehmigung bekommen. Dazu guckstu § 33 StVZO
>> Wenn Du eine Schleppgenehmigung hast, dann muss der gezogene PKW nicht
>
>> zugelassen sein. Der Fahrer allerdings braucht einen passenden
>> Führerschein. Über den Fahrer des schleppenden Fahrzeug
steht im
>> betreffenden
>> Paragraphen nix. es steht jedenfalls explizit drinn, dass der
>> Schleppzug kein Zug im herkömmlichen Sinne darstellt. ergo
braucht
>> der Schleppende fahrer keinen LKW Führerschein.
>> Verstöße gegen diesen $§ sind grundsätzlich Owis,
was bedeutet, dass
>> selbst wenn der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keinen FS hat, es
>> kein fahren ohne FS ist.
>
> Du trägst ungefragte Eulen nach Athen, lass doch den Blödsinn.
Nö, ich habs der Vollständigkeit halber hingeschrieben - Vielleicht
wäre
das ne Alternative für den OP.
>> So Du könntest auch abschleppen.
>> Hier ist § 18 STVZO einschlägig. Er spricht eindeutig davon,
dass man
>> auch betriebsunfähige Fzg abschleppen kann, die *nicht*
zugelassen
>> sein müssen. (was abschleppen bedeutet findest Du im §15a
STVO, da
>> steht auch drinn wo man abschleppen darf)
>>
>> Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis
>> (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die
>> Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung
das
>> Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der
Ziehende
>> braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
>
> Hab ich was anderes erzählt?
Ja:
>> Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
>> So und dann kommt noch die Betrachtung, wenn Du gegen §!%a STVO
>> verstößt:
>
> § wieviel?
15 a
>> des sind alles Owis; der ziehende Fahrer braucht mindestens BE.
>>
>> hat er BE nicht, dann gilt §21 STVO, wenn er denn den Rahmen von
§15a
>> sprengt.
>>
>> haftungsfragen:
>> Hier gilt § 10a AKB. Da steht drinn, dass beim Abschleppen die HP
des
>> Zugfahrzeugs greift.
>>
>> Fazit:
>> Abschleppen zum Schrotti geht IMHO ohne Zulassung. Nach außen
hin
>> haftet die HP des Zugfahrzeugs; bliebe zu klären, was passiert,
wenn
>> Schrottfahrzeug auffährt. Dagegen hilft ne Abschleppstange.
>>
>> Hoffe, nun alle relevanten Fragen geklärt zu haben.
>> Grundsätzlich noch eine Anmerkung:
>> Die hier geschilderten Infos hatte ich inner 5 min ergoogelt.
>
> Gottche bist du ein tolles Kerlchen, trotzdem solltest du dich mit dem
> abgemeldeten Schrottfahrzeug nicht zum Schrott schleppen lassen, das
> nähere erklärt dir gerne dein freundlicher Polizist von nebenan,
ich
> mach mir die Mühe nicht mehr...
Was mir der Polizist erzählt ist ziemlich wurscht. Der muss sich auch an
die Buchstaben des Gesetzes halten. Wenn er sie kennt, wird er mich
fahren lassen, wenn er sie nicht kennt, kann ich ihm gerne die
Bildungslücke schließen.
>> Macht es den hier Postenden etwas aus, sich vor dem Posten mal schlau
>> zu machen, als irgentwelches Halbwissen ins Netz zu blasen?
>> Und dann noch fremdes Halbwissen als Moppelkotze zu bezeichnen, wenn
>> das eigene Wissen falsch ist finde ich ja, doch sehr trollig
>
> Trollig bist nur du selbst, mach dich erstmal richtig schlau, ob deine
> Vorschriften auch so angewendet werden wie du dir das denkst.
Ich denke das gar nicht, weil ich wörtlich zitiert habe- ist es schwer
zu bekennen, "ich habe Moppelkotze geschrieben"?
Autor: <e-a-jungblut@t-online.de> (2006-09-01 15:08:57)
Achim Waldek wrote:
> e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
>> Achim Waldek wrote:
>>> e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
>>>> Wolfgang Allinger wrote:
>>>>> On 31 Aug 06 at group /de/etc/fahrzeug/auto in article
>>>>> (Michael Mathias) wrote:
>>>>>
>>>>>> schrieb:
>>>>>>> wie war dasnoch ? Ich will ein Auto verschrotten
dass keine
>>>>>>> Zulassung hat und keinen TÜV. Gabs da nicht
sowas dass man für
>>>>>>> die direkte
>>>>>> Abschleppen vielleicht? Braucht das abgeschleppte
Fahrzeug eine
>>>>>> Zulassung? Das könnte doch eine Idee sein, wenn
es geklärt ist.
>>>>> IIRC nicht, die Versicherung des schleppenden zahlt. Ich
nehme mal
>>>>> an, dass der Fahrer des geschleppten Fahrzeuges nen
Führerschein
>>>>> braucht und weiss, dass der Bremskraftverstärker
nicht funzt, wenn
>>>>> der Motor aus ist bzw. nach 1-3 Bremsungen schlapp macht.
>>>>> Ansonsten knallt er Dir hinten rein und die Versicherung
hat
>>>>> ihren Spass :-)
>>>> Was für eine Moppelkotze! lol
>>>> Das ganze wird zum Lkw-Zug!
>
>
>
> Moppelkotze Part I
>
>
>
>
>>>> Das bedeutet der vorne braucht einen
>>>> Lkw-Führerschein.
>
>
> Moppelkotze part II
>
>
>>>> Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
>
>
> Moppelkotze Part III
>
>
>>>> Da
>>>> der Anhänger nicht angemeldet ist und sowieso ein Pkw
bleibt
>>>> läuft das auf Fahren ohne FS, in Verkehr bringen eines
Fahrzeugs
>>>> ohne Zulassung, Verstoss gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
>>>> Steuerhinterziehung etc.pp. Wenn das ein griffiger
Staatsanwalt in
>>>> die Hände kriegt macht der ein ganz grosses Fass auf...
>
> Moppelkotze Part IV
>
>
>>> Ach Ernst August: Wer im Glashaus sitz, sollte nicht mit Steinen
>>> schmeißen:
>>>
>>> Schleppen. Des ist Grundsätzlich verboten. Aber man kann eine
>>
>> Wir reden nicht von schleppen *mit* Schleppgenehmigung! Versuch mir
>> hier nicht irgendwas zu unterstellen, latürnich kann man mit
>> Schleppgenehmigung ein Fahrzeug schleppen. Bedingung ist, das die
>> Strecke vorher der Behörde bekannt ist und genehmigt wird. Das
hat
>> der OP aber nicht nachgefragt, ihm gings um einfach mal anhängen
und
>> das wars!
>
> Richtig. Was Du dazugeschrieben hast ist durchgehend falsch;
> einschlägige Paragraphen schrub ich dazu.
>
>
>>> Schleppgenehmigung bekommen. Dazu guckstu § 33 StVZO
>>> Wenn Du eine Schleppgenehmigung hast, dann muss der gezogene PKW
>>> nicht
>>
>>> zugelassen sein. Der Fahrer allerdings braucht einen passenden
>>> Führerschein. Über den Fahrer des schleppenden Fahrzeug
steht im
>>> betreffenden
>>> Paragraphen nix. es steht jedenfalls explizit drinn, dass der
>>> Schleppzug kein Zug im herkömmlichen Sinne darstellt. ergo
braucht
>>> der Schleppende fahrer keinen LKW Führerschein.
>>> Verstöße gegen diesen $§ sind grundsätzlich
Owis, was bedeutet, dass
>>> selbst wenn der Lenker des geschleppten Fahrzeugs keinen FS hat,
es
>>> kein fahren ohne FS ist.
>>
>> Du trägst ungefragte Eulen nach Athen, lass doch den
Blödsinn.
>
>
> Nö, ich habs der Vollständigkeit halber hingeschrieben -
Vielleicht
> wäre das ne Alternative für den OP.
>>> So Du könntest auch abschleppen.
>>> Hier ist § 18 STVZO einschlägig. Er spricht eindeutig
davon, dass
>>> man auch betriebsunfähige Fzg abschleppen kann, die *nicht*
>>> zugelassen sein müssen. (was abschleppen bedeutet findest Du
im
>>> §15a STVO, da steht auch drinn wo man abschleppen darf)
>>>
>>> Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine
Fahrerlaubnis
>>> (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die
>>> Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger
Anwendung das
>>> Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre).
Der Ziehende
>>> braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
>>
>> Hab ich was anderes erzählt?
>
>
> Ja:
> >> Hinten reicht allerdings ein 12-jähriges Kind.
>
>>> So und dann kommt noch die Betrachtung, wenn Du gegen §!%a
STVO
>>> verstößt:
>>
>> § wieviel?
>
> 15 a
>
>>> des sind alles Owis; der ziehende Fahrer braucht mindestens BE.
>>>
>>> hat er BE nicht, dann gilt §21 STVO, wenn er denn den Rahmen
von
>>> §15a sprengt.
>>>
>>> haftungsfragen:
>>> Hier gilt § 10a AKB. Da steht drinn, dass beim Abschleppen
die HP
>>> des Zugfahrzeugs greift.
>>>
>>> Fazit:
>>> Abschleppen zum Schrotti geht IMHO ohne Zulassung. Nach
außen hin
>>> haftet die HP des Zugfahrzeugs; bliebe zu klären, was
passiert, wenn
>>> Schrottfahrzeug auffährt. Dagegen hilft ne Abschleppstange.
>>>
>>> Hoffe, nun alle relevanten Fragen geklärt zu haben.
>>> Grundsätzlich noch eine Anmerkung:
>>> Die hier geschilderten Infos hatte ich inner 5 min ergoogelt.
>>
>> Gottche bist du ein tolles Kerlchen, trotzdem solltest du dich mit
>> dem abgemeldeten Schrottfahrzeug nicht zum Schrott schleppen lassen,
>> das nähere erklärt dir gerne dein freundlicher Polizist von
nebenan,
>> ich mach mir die Mühe nicht mehr...
>
> Was mir der Polizist erzählt ist ziemlich wurscht. Der muss sich auch
> an die Buchstaben des Gesetzes halten. Wenn er sie kennt, wird er mich
> fahren lassen, wenn er sie nicht kennt, kann ich ihm gerne die
> Bildungslücke schließen.
>
>
>>> Macht es den hier Postenden etwas aus, sich vor dem Posten mal
>>> schlau zu machen, als irgentwelches Halbwissen ins Netz zu blasen?
>>> Und dann noch fremdes Halbwissen als Moppelkotze zu bezeichnen,
wenn
>>> das eigene Wissen falsch ist finde ich ja, doch sehr trollig
>>
>> Trollig bist nur du selbst, mach dich erstmal richtig schlau, ob
>> deine Vorschriften auch so angewendet werden wie du dir das denkst.
>
> Ich denke das gar nicht, weil ich wörtlich zitiert habe- ist es
schwer
> zu bekennen, "ich habe Moppelkotze geschrieben"?
Joo, mach dat! rotfl
Leg dich wieder hin.
Charmantes Nächtle noch
Ernst-August
Autor: Achim Waldek (2006-09-01 15:12:35)
e-a-jungblut@t-online.de schrieb:
[fullquote entsorgt]
> Joo, mach dat! rotfl
> Leg dich wieder hin.
> Charmantes Nächtle noch
> Ernst-August
Weißt, Herr Jungblut, so renitet ist mir schon lange keiner mehr
gekommen. Erst schreibste Unsinn, ich weise den unsinn nach, und dann
versuchste, deinen Diskussionspartner ins lächerliche zu ziehen. Dier
Versuch meinerseits, sich mit IDr auseinanderzusetzen zeigt, das mein
Eindruck von Dir aufgrund Deines Postingsverhalten in vorhergehenden
Freds vollumfänglich bestätigt wurde.
Macht aber nichts- ich bin lernfähig.
Autor: Achim Hell (2006-09-01 23:39:53)
Achim Waldek schrieb:
> Erst schreibste Unsinn, ich weise den unsinn nach, und dann
> versuchste, deinen Diskussionspartner ins lächerliche zu ziehen.
Usenet eben.
Gruß
Achim
Autor: Achim Waldek (2006-09-03 16:04:21)
Achim Hell schrieb:
> Achim Waldek schrieb:
>
>> Erst schreibste Unsinn, ich weise den unsinn nach, und dann
>> versuchste, deinen Diskussionspartner ins lächerliche zu ziehen.
>
> Usenet eben.
>
Ich hoffe nicht!
Ich hoffe, dass solche typen die Ausnahme bleiben.
Gruß
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